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Erinnerung gegen den Kostenansatz
NV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.(Rn.8)
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Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden.
1. NV: An der Klärungsfähigkeit für eine Revisionszulassung fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2013 - III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264).(Rn.4)2. NV: Im Streitfall fehlt es (entsprechend OS 1) den aufgeworfenen Fragen nach...
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Auslegung eines Bescheids über Einkünfte i.H.v. 0 Euro als negativer Feststellungsbescheid - Klagebefugnis von Gesellschaftern, die über eine GbR an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind - Verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben der notwendigen Beiladung - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
1. NV: Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung in Gestalt einer Einspruchsentscheidung, in der das Finanzamt seine Feststellung der Einkünfte in Höhe von 0 Euro auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht stützt, ist als negativer Feststellungsbescheid auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11).(Rn.13)2. NV: Wird nach Ergehen eines negativen Feststellungsbescheids in einem Klageverfahren vor dem FG über die gesonderte und einheitliche Feststellung der...
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Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.(Rn.18)