NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.(Rn.2)