Gesamtergebnis des Verfahrens
1. NV: Das Gericht muss alle zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörenden tatsächlichen Umstände vollständig und einwandfrei berücksichtigen. Es muss das Vorbringen der Beteiligten zutreffend erfassen. Es darf dem Vorbringen der Beteiligten nicht einen Sinn beilegen, den dieses nicht hat und es darf umgekehrt dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu Unrecht einen Sinn absprechen, wenn es aus sich heraus verständlich ist.(Rn.2)2. NV: Ob das Finanzgericht (FG) den Sinn einer schriftlichen oder...