Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
NV: Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft oder umstritten ist, sondern --umgekehrt-- erklärt wird, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien.(Rn.11)(Rn.12)(Rn.13)