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Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 9/22 - Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
NV: § 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.(Rn.20)(Rn.31)
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Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5/24 - Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
1. NV: Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können.(Rn.24) Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang.(Rn.28)(Rn.41)2. NV: Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.(Rn.27)(Rn.45)
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Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5/24 - Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
1. NV: Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können.(Rn.20) Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang.(Rn.24)(Rn.37)2. NV: Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.(Rn.23)(Rn.42)
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Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen.(Rn.17)2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum...
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Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).(Rn.23)(Rn.28)
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Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).(Rn.23)(Rn.28)